Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl III 1998/99 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass „[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse […] von der Besteuerung befreit“
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