Mit Urteil vom 22. 2. 2024, Kommission/Malta, C-649/22, stellte der EuGH eine Vertragsverletzung Maltas im Hinblick auf Art 110 AEUV betreffend eine Verkehrsabgabe fest, die eingeführte Gebrauchtfahrzeuge gegenüber gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden, höher belastet.
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