Im Urteil vom 11. 1. 2024, Global Ink Trade Kft., C‑537/22, befasste sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) betreffend die Auslegung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sowie der Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens des Vorsteuerabzugs iVm den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit.

