In seinem Urteil vom 5. 9. 2024, H-GmbH, C-83/23, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einem Leistungsempfänger, dem der Vorsteuerabzug für eine von einem Leistenden zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer versagt wurde, Nachsicht zu gewähren ist, wenn die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem Leistenden, der zwischenzeitig insolvent ist, erstattet wurde.

