Das österreichische BMF hat sich in der EAS 3445 vom 7. 7. 2023 mit der Frage beschäftigt, ob eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG, die ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich ausübt, in Österreich eine Betriebsstätte der AG gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet.

