(BMF) – Bezieht ein Arzt, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, Pensionen aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Sozialversicherung (einerseits aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Ärztekammer), die innerstaatlich § 25 Abs 1 Z 3 lit a bzw lit b EStG unterliegen, so ist nach der Art der früheren Beschäftigung zu unterscheiden.

