Töben/Schrepp (DStR 2023, 305 ff) legen dar, dass grundsätzliche Fragen zum steuerlich relevanten Ort der Geschäftsleitung und Geschäftsleitungsbetriebsstätten trotz der potenziellen steuer(straf)rechtlichen Folgen bei Nichtbeachtung ungeklärt sind. Für die Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung seien weniger ein zumeist ohnehin kaum lokalisierbarer Ort der Willensbildung und grundsätzlich auch nicht die „Wichtigkeit“ von Entscheidungen maßgeblich.

