In seinem Urteil vom 24. 11. 2022, Finanzamt M, C-596/21, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einem Steuerpflichtigen, der eine Mehrwertsteuerhinterziehung auf vorgelagerten Umsatzstufen kannte oder kennen musste, jedoch auf diesen vorgelagerten Umsatzstufen nicht die gesamte geltend gemachte Vorsteuer hinterzogen wurde, der Vorsteuerabzug zur Gänze zu versagen ist.

