In seinem Urteil vom 8. 9. 2022, Finanzamt R, C-98/21, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob einer Holdinggesellschaft, die sich in einer Gesellschaftervereinbarung zur Erbringung unentgeltlicher Leistungen gegenüber einer Tochtergesellschaft verpflichtet hat, der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Vorleistungen zusteht.
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