In seinem Urteil vom 5. 10. 2023, Deco Proteste – Editores, C-505/22, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob Abo-Prämien in Form von Sachleistungen mehrwertsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung eines Zeitschriftenabonnements darstellen oder als eigenständige Hauptleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen bzw Geschenke von geringem Wert darstellen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.

