Der BFH hat mit Urteil vom 8. 12. 2021, I R 30/19, entgegen gewichtigen Stimmen in der Literatur, ausgesprochen, dass jeder Ersatztatbestand des § 6 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 dAStG einzeln zu prüfen ist. Damit löst etwa die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften an eine in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person die Wegzugsbesteuerung selbst dann aus, wenn das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus in Deutschland belegenen Immobilien besteht und Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nicht verliert.

