In seinem Beschluss vom 10. 2. 2022, Les Anges d´Eux ua, C-191/21, hatte sich der EuGH mit dem sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen über die Differenzbesteuerung iZm Grundstückslieferungen zu befassen. Die damit verbundenen Rechtsfragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der französischen Finanzverwaltung auf der einen und den Gesellschaften .
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