Angestellte der UNIDO (auch österreichische Staatsbürger) genießen gemäß Art XII Abschn 37 lit d UNIDO-Amtssitzabkommen (BGBl III 1998/100) eine Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der UNIDO für gegenwärtige oder frühere Dienste oder iZm ihrer Tätigkeit bei der UNIDO erhalten.
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