Leistet eine österreichische Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an ihre in Italien ansässige indirekte Gesellschafterin („Urgroßmuttergesellschaft“), die insgesamt mit mehr als 50 % mittelbar an der österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, so dürfen diese Zahlungen gemäß Art 12 Abs 2 DBA Italien in Österreich einer 10%igen Quellensteuer unterzogen werden.
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