In seinem Urteil vom 13. 1. 2022, Zipvit Ltd, C-156/20 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Fall, in dem die Vertragsparteien zunächst von einer mehrwertsteuerfreien Leistung ausgegangen sind und daher auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, jedoch eine allfällige Mehrwertsteuer auf die Leistung vertraglich der Leistungsempfänger zu tragen hat, der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn sich nachträglich eine Mehrwertsteuerpflicht der Leistung herausstellt, aber auf deren Erhebung wegen eingetretener Verjährung verzichtet wird.