In seinem Urteil vom 24. 2. 2022, „Viva Telecom Bulgaria“ EOOD, C-257/20 , hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung von Quellensteuer auf den ersparten Zinsaufwand bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Darlehensnehmer, der ein unverzinsliches Darlehen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Darlehensgeber erhalten hat, gegen die Bestimmungen der Zinsen- und Lizenzgebühren-RL, der Mutter-Tochter-RL, der Kapitalansammlungs-RL oder gegen die Kapitalverkehrs- bzw Niederlassungsfreiheit verstößt.