In seinem Urteil vom 3. 2. 2022, B-AG, C‑515/20 , beantwortet der EuGH Fragen des deutschen Bundesfinanzhofs betreffend die Auslegung der Art 98 und 122 MwStSyst-RL, die sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der B-AG und dem deutschen Finanzamt A über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln stellten.