In seinem Urteil vom 30. 6. 2022, VB, C-146/21, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in Rumänien aufgrund einer Sonderregelung vorgesehene Überbindung der Mehrwertsteuerschuld bei Holzlieferungen auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese aufgrund einer nationalen Regelung von einer steuerlichen Registrierung des Lieferers abhängig gemacht wird, der Lieferer aber seiner Registrierungspflicht nicht nachgekommen ist.

