In seinem Urteil vom 1. 8. 2022, Uniqa Asigurari, C-267/21, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Leistungen iZm der Schadenregulierung bei Kfz-Haftpflichtversicherungen und bei Krankenversicherungen unter die Katalogleistungen iSd Art 56 Abs 1 lit c MwStSyst-RL idF RL 2006/112/EG fallen, die am Ort des leistungsempfangenden Unternehmens zu besteuern waren, oder nach der damals geltenden Regelung am Sitzort des Leistenden erbracht wurden.

