Fertig (Blog Handelsblatt 15. 4. 2021) weist darauf hin, dass der BFH schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs 2 dAO durch das JStG 2010 in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass Verständigungsvereinbarungen zwischen den Steuerbehörden zweier Staaten Bindungswirkung nur für die betroffenen Verwaltungen entfalten, nicht jedoch für Steuerpflichtige oder Gerichte, insbesondere dann nicht, wenn diese im Widerspruch zu einer Regelung des anwendbaren DBA stehen (vgl zB BFH 11.