In der die Einzelhandelssteuer in Polen betreffenden Rechtssache (C-562/19 P ) stellt der EuGH fest, dass sich das EuG bei seiner Entscheidung auf die Prüfung beschränkt hat, ob die von der Kommission im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Einstufung als staatliche Beihilfe offensichtliche Beurteilungsfehler aufwies, und dass es diesen Beschluss jedenfalls nicht infolge einer bloßen Wiederholung der Gründe für nichtig erklärt hat, aus denen es den Negativbeschluss betreffend Polen für nichtig erklärt hatte.