Die Vorschrift des § 50d Abs 3 dEStG zielt darauf ab, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Begünstigungen durch DBA sowie von EU-Richtlinien durch die gezielte Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften zu unterbinden. Loose (PIStB 2021, 45 ff) stellt am Beispiel von Dividendenzahlungen dar, inwieweit die jüngere EuGH-Rechtsprechung den deutschen Gesetzgeber zu einer Anpassung der Norm gezwungen hat und wie sich ein Vorschlag des dBMF zur Neugestaltung aus dem November 2020 auswirkt.