Im Urteil vom 20. 1. 2021, QM, C‑288/19, befasste sich der EuGH mit Fragen des deutschen Finanzgerichts des Saarlandes betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer. Im Ausgangsverfahren stellte QM, eine Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg, zwei ihrer Mitarbeiter zwei Fahrzeuge zur Verfügung; die Mitarbeiter haben ihren Wohnsitz in Deutschland und üben ihre Tätigkeit in Luxemburg aus.