Der EuGH befasste sich im Urteil vom 21. 10. 2021, Wilo Salmson France SAS, C-80/20, mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) betreffend die Erstattung von Vorsteuern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige.

