In seinem Urteil vom 16. 9. 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG, C-528/19 , hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit Fragen dazu zu befassen, wie die Kosten eines Unternehmens für die Erschließung einer öffentlichen Straße, die im öffentlichen Gut verbleibt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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