Normen: Art 63 AEUV
Schlagwörter:
Unionsrecht; Kapitalverkehrsfreiheit; Verluste; Verlust; Abzug; Verwertung; Immobilien; Verkauf; grenzüberschreitender; Mitgliedstaat; Versagung; Veräußerung; unbewegliches; bewegliches; Vermögen; Doppelbesteuerungsabkommen; Nichtabzugsfähigkeit; Aufteilung der Besteuerungsbefugnis; Gewinne; Finnland; Frankreich; Konzern; Verrechnung; ausländische; inländische; Niederlassungsfreiheit; Besteuerung; Unternehmensgruppen; Quellenstaat; Wohnsitzstaat; Ansässigkeitsstaat; betriebliche; Einkünfte; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Verlustverwertungsmöglichkeit; Betriebsstätten; faktische; rechtliche; Unmöglichkeit;