Art 80 MwStSyst-RL
Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der EuGH der Frage zu widmen, wie weit der Anwendungsbereich des Art 80 MwStSyst-RL greift, wobei gegenständlich im Falle von Transaktionen zwischen verbundenen Personen der Normalwert des Vorgangs als Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Mehrwertsteuer zu werten ist.