Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten gewährten Vergütungen als steuerbefreit iSd DBA mit Österreich anzusehen sind.
Rechtsgrundlagen: Art 17 Abs 1 DBA Deutschland-Österreich