Zusammenfassung: Der BFH nahm zu den Voraussetzungen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs 2 dUStG Stellung und prüfte, ob die Anforderungen an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs 1 dUStG identisch mit denen im Hinblick auf § 14c dUStG sind.
Rechtsgrundlagen: § 14c Abs 2 dUStG; § 14d Abs. 2 dUStG