Zusammenfassung: In EAS 3217 traf das BMF vorweg grundsätzliche Feststellungen zur Frage der steuerlichen Behandlung ausländischer Gesellschaften in Österreich. Das BMF hatte sich mit Steuerfragen betreffend eine bulgarische Personengesellschaft zu befassen, die von im Inland ansässigen natürlichen Personen errichtet wurde. Fragen stellten sich ua im Hinblick auf die bulgarischen Betriebsstätten der Personengesellschaft, die Zurechnung der Gewinne und die damit verbundene Freistellung von der österreichischen Besteuerung. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, inwieweit das neue, ab 2012 geltende DBA Bulgarien zu Änderungen führt.