Der vorliegende Kurzbeitrag informiert über das Urteil des EuGH in den verbundenen Rs C-585/08 und C-144/09 . Der Gerichtshof befand darin, inwieweit ein Gewerbetreibender, der eine Website für Geschäftszwecke nutzt, seine Tätigkeit damit von vornherein auch auf andere Mitgliedstaaten ausrichtet und stellte in diesem Zusammenhang klar, was Voraussetzung ist für die Anwendung der dem Verbraucherschutz dienenden Regeln der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten.