Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung stellte der deutsche BFH fest, dass Auslandsverluste aus anderen (früheren) Veranlagungszeiträumen nur dann bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden können, wenn eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags erfolgt ist und ein Verlustfeststellungsbescheid erlassen wurde. Mit Anmerkungen von Weninger, der dazu kurz die Rechtslage in Österreich beleuchtet.