Zusammenfassung: In EAS 3137 hatte sich das BMF mit Fragen betreffend eine im DBA Polen enthaltene, vom OECD-MA abweichende Bestimmung zu befassen, für deren Anwendung es erforderlich ist, dass der Immobilienbesitz einer Kapitalgesellschaft die "Haupt-" und nicht "Nebensache" des Unternehmens darstellt.
Rechtsgrundlagen: Art 13 Abs 2 DBA Polen; Art 13 Abs 4 OECD-MA