Zusammenfassung: Der deutsche Bundesfinanzhof hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend der Widerruf und die Anfechtung des Widerrufs iZm einer Freistellungsbescheinigung zu befassen. Er stellte dabei klar, wer Adressat einer Freistellungsbescheinigung ist und wann trotz Vorbehalts der Wideruf der Freibestellungsbescheinigung nicht zulässig ist. Außerdem äußerte sich der BFH zu der Frage, ob ebenso dem Abzugs- und Abfuhrverpflichteten (Vergütungsschuldner) die Befugnis zur Anfechtung des Widerrufs zusteht. Mit einer Anmerkung des Verfassers.