Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend ein inländischer Staatsbürger zu befassen, der für Fahrten zwischen der in Deutschland gelegenen Betriebsstätte seines Einzelunternehmens und seinem Wohnsitz im Inland einen in Deutschland zugelassenen Pkw verwendet. Zu klären war, ob für diesen Pkw mit ausländischem Kennzeichen Kfz-Steuer, Normverbrauchsabgabe abzuführen ist, da aufgrund seines uU gegebenen dauernden Standorts im Inland eine Zulassungsverpflichtung bestünde. Ist bei Kraftfahrzeugen, die über ein ausländisches Kennzeichen verfügen und im Inland verwendet werden der dauernde Standort oder aber der Wohnsitz des Fahrzeugnutzers von Bedeutung? Ist bei Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben, ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland anzunehmen? Mit Anmerkungen von Weninger zu der Entscheidung des UFS.