Zusammenfassung: Das BMF äußerte seine Rechtsansichten zu der Frage, inwieweit eine Besteuerung von Pilotengehältern in Österreich vermieden werden kann in dem Fall, dass bei einer Arbeitskräftegestellung von Piloten eines deutschen an ein österreichisches Luftfahrtunternehmen der Gesteller (das deutsche Luftfahrtunternehmen) auf die nach Art 7 DBA Deutschland mögliche Entlastung vom Steuerabzug nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG, der durch den Gestellnehmer (das österreichische Luftfahrtunternehmen) zu erfolgen hat, verzichtet.