Zusammenfassung: Das BMF hatte sich mit Steuerfragen betreffend ein inländisches Anlagenbauunternehmen zu befassen, das im Zuge eines Bauvorhabens in der Ukraine die maschinelle Anlage liefert und in der Folge dessen Montage überwacht. Ist dadurch eine Mitwirkung des Anlagenbauunternehmens bei dem Bauvorhaben in der Ukraine gegeben? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine betriebsstättenbegründende Bau- oder Montagetätigkeit vorliegt? Bedingt die Anlieferung von Bauteilen für die Montage, die von Unternehmen vor Ort übernommen werden, den Eintritt des Fristenlaufs? Ist die Bauplanung (Engineering) eine Mitwirkung an einem Bauvorhaben?