Der EuGH hatte zu entscheiden, ob es mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, wenn ein deutsches Unternehmen Verluste aus einer Betriebsstätte bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen DBA Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.