Zusammenfassung: Das BMF prüfte, ob Zuwendungen österreichischer Privatstiftungen den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaften gleichzustellen sind und daher nach dem EStG dem KESt-Abzug unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 2 Z 1 EStG; § 98 Abs 1 Z 5 EStG; Art 10 Abs 3 DBA-Deutschland