Zusammenfassung: Die Einkünfte eines österreichischen EDV-Dienstleistungsunternehmens, das Beratungen für eine kroatische Gesellschaft durch einen freiberuflichen Konsulenten durchführt, unterliegen bei Nichtvorliegen einer Betriebstätte in Kroatien nicht dem Besteuerungsregime Kroatiens.
Rechtsgrundlagen: Art 5 DBA Kroatien