Zusammenfassung: Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Zentrallagers einer österreichischen Holdinggesellschaft in Deutschland steuerlich als Begründung einer Betriebsstätte qualifiziert werden kann.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland; Art 5 Z 26 OECD-MA