Zusammenfassung: Die Autoren nehmen in ihrem Beitrag Bezug auf die Neufassung der deutschen Gesellschafter-Fremdfinanzierungsbestimmung in § 8a dKStG und nehmen eine Interpretation des Vorbehalts in Art 23 Abs 2 lit c DBA-Deutschland-2000, der bezüglich der Freistellungspflicht für Schachteldividenden auf die österreichische Rechtsordnung verweist, vor. Resümierend vertreten sie schließlich die Ansicht, dass trotz des Vorbehalts eine Freistellungspflicht für Schachteldividenden besteht, jedoch gebietet der Vorbehalt nach Meinung der Verfasser die Vorgaben des § 10 Abs 2 KStG bezüglich der Rechtsform der ausschüttenden und empfangenden Gesellschaft sowie der Mindestbehaltedauer zu berücksichtigen.