Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit der in EAS 2402 zur Geltung gebrachten Rechtansicht des BMF, wonach einen Zeitraum von 12 Monaten übersteigende Planungs- und Kontrolltätigkeiten einer deutschen Architekten-ARGE bei einem österreichischen Bauvorhaben auch ohne feste örtliche Einrichtung in Österreich eine Begründung einer Arbeitsstätte zur Folge habe, kritisch auseinander. Aufbauend auf einer Auslegung des art 5 Abs 3 OECD-MA beziehen sie auch eine Entscheidung des BFH und des VwgH in ihre Darstellungen mit ein, vertreten resümierend aber die Ansicht, dass bei Fehlen einer festen örtlichen Einrichtung sowohl eine Betriebsstättenbegründung und damit auch die Anwendbarkeit des österreichischen Steuerregimes auszuschließen ist.