Zusammenfassung: Das BMF nimmt zur Besteuerung der Bezüge eines russischen Dienstnehmers in einem unternehmerischen Hilfsstützpunkt einer österreichischen GmbH in Moskau Stellung.
Rechtsgrundlagen: Art 11 DBA-UdSSR; § 41 FLAG
Stichworte: BMF, 17.10.2000, EAS 1738