Zusammenfassung: Das BMF zur Besteuerung des Gesamtgewinns, der im Zuge einer Anlagenerrichtung in China durch ein österreichisches Unternehmen erwirtschaftet wird und zur Auslegung des Begriffs der Lizenzgebühren Stellung. Dabei erläutert das BMF, dass Entgeltleistungen für die Planung einer Anlage, die Lieferung von Ersatzteilen oder für Schulungen nicht als Lizenzgebühren qualifiziert werden können.
Rechtsgrundlagen: Art 12 DBA Österreich-China; Art 12 OECD-MA