Zusammenfassung: Messgeräte bei österreichischen Energieversorgungsunternehmen, die von einem britischen Messtechnik-Unternehmen eingebaut wurden und vorrangig die Übermittlung von Informationen bezwecken, können nicht als Betriebsstätten qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 3 lit d DBA-GB