Zusammenfassung: Die Bezüge von Mannequins für ihre Tätigkeit als Fotomodell sind dann in Österreich im Wege der Abzugsbesteuerung zu versteuern, wenn aus der Höhe der Stundensätze eine vereinbarte Abgeltung der Persönlichkeitsrechte abgeleitet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 99 EStG