Zusammenfassung: Die Leistungsvergütungen des Geschäftsführers einer österreichischen GmbH & Co KG sind auch nach der Übersiedlung desselben nach Russland in Österreich zu besteuern; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ist diesbezüglich irrelevant.
Rechtsgrundlagen: § 26 Abs 1 BAO; § 98 Z 3 EStG; Art 5 DBA -UdSSR; Art 11 DBA UdSSR; Art 3 Abs 2 DBA UdSSR