Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. 10. 1996 in der Rs. Denkavit ausgesprochen, daß es mit Art. 3 Abs. 2 Mutter-/Tochter-Richtlinie unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Gewährung der Quellensteuerbefreiung für Dividendenzahlungen davon abhängig macht, ob die Beteiligung im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung bereits für einen bestimmten Zeitraum gehalten wird (vgl.