§ 102 Abs 2 Z 2 EStG
Enthält das anzuwendende DBA ein Betriebsstättendiskriminierungsverbot, steht beschränkt Steuerpflichtigen für österreichische Betriebsstättenverluste im Folgejahr jedenfalls ein uneingeschränktes Verlustvortragsrecht in Österreich zu, sofern es im Ansässigkeitsstaat (hier: Niederlande) durch Anwendung der Anrechnungsmethode korrespondierend zur Rückgängigmachung der Berücksichtigung im Entstehungsjahr kommt.

